Für den Bereich Behindertenhilfe und Inklusion.
Das Ambulant Betreute Wohnen wird in Wohngemeinschaften und als betreutes Einzelwohnen angeboten. Psychisch kranke Menschen erhalten in ihrem Wohn- und Lebensumfeld vorübergehend oder auch dauerhaft Unterstützung und Hilfestellung durch Fachpersonal.
Der Betreuungsrahmen umfasst je nach Bedarf zwischen 4 und 9 Stunden Betreuungsleistungen pro Woche und Bewohner. Ziel ist eine möglichst gemeindenahe und von einem hohen Grad an Selbstständigkeit gekennzeichnete Lebensführung der Betroffenen trotz und ggf. mit der psychischen Erkrankung.
Mit dem betreuten Wohnen können weitere ambulante und teilstationäre Betreuungsleistungen (z.B. Angebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder Besuch einer Tagesstätte) kombiniert werden.
Die Beratungsangebote stehen allen Menschen offen, die selbst oder als Angehörige*r von seelischen Belastungen, Behinderung oder Erkrankungen betroffen sind. In den multiprofessionellen Teams bekommen Menschen individuelle, unbürokratische und professionelle Beratung und Unterstützung.
Kann ein*eine Volljährige*r aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise wahrnehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen*eine Betreuer*in. Es wird geprüft, was der*die Betroffene noch selbst entscheiden bzw. erledigen kann und was durch andere - private oder öffentliche - Hilfen abgedeckt werden kann. Dann wird entschieden, in welchem Umfang und von welcher Dauer die Betreuung eingerichtet wird.
Seit 2020 heißen stationäre Einrichtungen „besondere Wohnformen“ oder „gemeinschaftliches Wohnen“. Hier werden psychisch kranke Menschen temporär oder dauerhaft mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung, einer sinnvollen Tagesstruktur und zahlreichen Therapie- und Beschäftigungsangeboten gefördert, um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und den Umgang mit der eigenen Erkrankung zu lernen.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehören zu den von der Sozialhilfe gewährten Hilfen in besonderen Lebenslagen.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Vor allem soll die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und erleichtert werden, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit erreicht werden.
Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII), wenn ihre Fähigkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben durch die Behinderung wesentlich eingeschränkt ist. Die Eingliederungshilfe wird – je nach individuellem Bedarf und benötigten Leistungen – entweder durch die örtlichen Träger der Sozialhilfe oder durch überörtliche Träger der Sozialhilfe erbracht.
Wer mindestens drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein kann und keinen Anspruch (mehr) auf Förderung nach dem SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit hat, für den ist der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig (Arbeitslosengeld II).
Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizkosten), Bedarfe des täglichen Lebens sowie in bescheidenem Umfang auch eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind 432 Euro (Stand 01/2020). Das Arbeitslosengeld II wird erst mit dem Tag der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird das Einkommen und Vermögen des*der Partners*Partnerin oder der Eltern berücksichtigt. Wenn beispielsweise der Lebenspartner zu viel verdient, sind für den jeweils anderen keine Leistungen möglich. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit besonderem sozialen Auftrag. Sie bieten Qualifizierungsmöglichkeiten und sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen mit und ohne Behinderung. Insbesondere richten sie sich an schwerbehinderte Menschen, deren berufliche Teilhabe aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung oder anderer Umstände besonders erschwert ist.
Die Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ist eine Pflichtaufgabe (§ 102 SGB IX) der Integrationsämter (in Bayern „Inklusionsamt“), die verhindern soll, dass der schwerbehinderte Mensch aufgrund seiner Behinderung im Arbeitsleben Nachteile erleidet.
Im Rahmen der begleitenden Hilfe kann das Inklusionsamt zum Beispiel technische Hilfen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen finanzieren. Auch für außergewöhnliche Belastungen des Arbeitgebers kann das Inklusionsamt Geld zur Verfügung stellen. Ebenfalls möglich ist die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.
An der Durchführung der begleitenden Hilfe kann das Inklusionsamt die Integrationsfachdienste (§§ 109 – 111 SGB IX) sowie die psychosozialen Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.
Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern oder Benachteiligungen zu vermeiden.
Es handelt sich um Maßnahmen, die Menschen mit Schwerbehinderung auf Dauer entsprechend ihrer Einschränkungen beruflich wieder eingliedern sollen. Dies können sein:
Wer weniger als drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem neuen SGB XII. Diese Leistungen umfassen die Hilfen zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die nach Regelsätzen bemessen wird, beinhaltet insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 27 SGB XII). Zusätzlich können die Kosten für die Unterkunft (Miete) übernommen werden.
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst unter anderem Krankenhilfe, Eingliederungshilfe sowie Hilfe zur Pflege.
Tagesstätten bieten psychisch Langzeitkranken, die keiner „geregelten“ Arbeit nachgehen können, an bis zu fünf Tagen der Woche eine sinnvolle Tagesgestaltung. Die Angebote sind ganzheitlich ausgerichtet und berücksichtigen die individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Klienten. Akute Phasen einer Erkrankung, die eine intensive ärztliche oder klinische Behandlung erfordern, können durch eine solche Prävention vermieden werden und Angehörige werden zusätzlich entlastet. Durch die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsangeboten, aber auch von gemeinsamen Essenszeiten wird eine sinnvolle Tagesgestaltung erreicht.
Für die Anerkennung einer Behinderung sind die Versorgungsämter zuständig.
Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe usw.) sind jeweils beim örtlich zuständigen Sozialamt zu stellen. Sozialhilfeleistungen setzen ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe ist nicht möglich. Auf Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch, sie sind also einklagbar.
Zuverdienstangebote sind sehr niedrigschwellig konzipiert. Sie bieten:
Den Mitarbeitenden werden Tätigkeiten angeboten, die ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechen und ihnen eine sinnstiftende Tagesstruktur ermöglichen.
Anleitung, Assistenz und individuelle Hilfsmittel sind feste Bestandteile unserer Dienstleistung.