Ratgeber und Glossar

Für den Bereich Behindertenhilfe und Inklusion.

  • Ambulant Betreutes Wohnen (ABW)

    Das Ambulant Betreute Wohnen wird in Wohngemeinschaften und als betreutes Einzelwohnen angeboten. Psychisch kranke Menschen erhalten in ihrem Wohn- und Lebensumfeld vorübergehend oder auch dauerhaft Unterstützung und Hilfestellung durch Fachpersonal.

    Der Betreuungsrahmen umfasst je nach Bedarf zwischen 4 und 9 Stunden Betreuungsleistungen pro Woche und Bewohner. Ziel ist eine möglichst gemeindenahe und von einem hohen Grad an Selbstständigkeit gekennzeichnete Lebensführung der Betroffenen trotz und ggf. mit der psychischen Erkrankung.

    Mit dem betreuten Wohnen können weitere ambulante und teilstationäre Betreuungsleistungen (z.B. Angebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder Besuch einer Tagesstätte) kombiniert werden.

  • Beratungsangebote

    Die Beratungsangebote stehen allen Menschen offen, die selbst oder als Angehörige*r von seelischen Belastungen, Behinderung oder Erkrankungen betroffen sind. In den multiprofessionellen Teams bekommen Menschen individuelle, unbürokratische und professionelle Beratung und Unterstützung.

  • Betreuungsrecht

    Kann ein*eine Volljährige*r aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung oder Krankheit seine Angelegenheiten nicht oder nur noch teilweise wahrnehmen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf dessen Antrag oder von Amts wegen einen*eine Betreuer*in. Es wird geprüft, was der*die Betroffene noch selbst entscheiden bzw. erledigen kann und was durch andere - private oder öffentliche - Hilfen abgedeckt werden kann. Dann wird entschieden, in welchem Umfang und von welcher Dauer die Betreuung eingerichtet wird.

  • Besondere Wohnformen

    Seit 2020 heißen stationäre Einrichtungen „besondere Wohnformen“ oder „gemeinschaftliches Wohnen“. Hier werden psychisch kranke Menschen temporär oder dauerhaft mit einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung, einer sinnvollen Tagesstruktur und zahlreichen Therapie- und Beschäftigungsangeboten gefördert, um die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und den Umgang mit der eigenen Erkrankung zu lernen.

  • Eingliederungshilfe

    Die Eingliederungshilfe ist eine Unterstützung für Menschen mit Behinderung, die in ihrer Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben behindert werden. Sie ist zum 1.1.2020 aus dem Sozialhilferecht (SGB XII) in das Rehabilitations- und Teilhaberecht (SGB IX) überführt worden. Die Leistungen sollen sich damit mehr an dem persönlichen Bedarf orientieren und zu einer selbstbestimmten Lebensführung beitragen. Ziel ist die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

    Die Eingliederungshilfe umfasst vier Leistungsgruppen:

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (z. B. Frühförderung)

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Arbeitsassistenz, Budget für Arbeit)

    Leistungen zur Teilhabe an Bildung (z. B. Hilfen bei der Kommunikation, Schulassistenz)

    Leistungen zur sozialen Teilhabe (z.B. Assistenzleistungen im Bereich Wohnen und Freizeit, Mobilität)

    In Anspruch nehmen können Eingliederungshilfe „Menschen mit Behinderung…die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind…“ (§99 SGB IX). Dazu wird in einem Gesamtplanverfahren der persönliche Bedarf ermittelt.

    Es können je nach Leistung unterschiedliche Reha-Träger zuständig sein Für die soziale Teilhabe ist in den meisten Fällen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig (Bezirk Unterfranken).

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende/Bürgergeld

    Seit Januar 2023 wird das ALG II (Arbeitslosengeld II), früher bekannt als Hartz IV, vom Bürgergeld ersetzt. Geregelt ist es im SGB II.

    Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld ist, dass die beantragende Person erwerbsfähig und hilfedürftig ist. Erwerbsfähig bedeutet, dass sie mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Hilfebedürftig ist die Person, wenn ihr Einkommen unter dem Existenzminimum liegt.

    Die Leistungsberechtigten erhalten eine Regelleistung (563 Euro; Stand Januar 2024) sowie die Kosten der Unterkunft. Diese müssen ab dem zweiten Bezugsjahr angemessen sein. Die örtlichen Behörden ermitteln dazu eine sogenannte Mietobergrenze. Heizkosten werden nach Verbrauch übernommen, solange dieser angemessen ist.

    Mit dem Bürgergeld sind die Freibeträge für Vermögen gestiegen. Im ersten Bezugsjahr ist das Vermögen bis 40.000 Euro geschützt, ab dem zweiten Bezugsjahr gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro.

    Berücksichtigt werden auch Einkommen und Vermögen von Personen, die im gleichen Haushalt wohnen (Bedarfsgemeinschaft). Nicht erwerbsfähige Menschen erhalten nur Bürgergeld, wenn sie mit einer erwerbsfähigen und leistungsberechtigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

    Ist eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nichterwerbsfähig, greifen für Leistungsberechtigte die Leistungen des SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt).

    Beantragt wird das Bürgergeld beim örtlichen Jobcenter. 

  • Inklusionsbetriebe

    Inklusionsbetriebe sind Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes mit besonderem sozialen Auftrag. Sie bieten Qualifizierungsmöglichkeiten und sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse für Menschen mit und ohne Behinderung. Insbesondere richten sie sich an schwerbehinderte Menschen, deren berufliche Teilhabe aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung oder anderer Umstände besonders erschwert ist.

  • Inklusionssamt

    Die Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben ist eine Pflichtaufgabe (§ 102 SGB IX) der Integrationsämter (in Bayern „Inklusionsamt“), die verhindern soll, dass der schwerbehinderte Mensch aufgrund seiner Behinderung im Arbeitsleben Nachteile erleidet.

    Im Rahmen der begleitenden Hilfe kann das Inklusionsamt zum Beispiel technische Hilfen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen finanzieren. Auch für außergewöhnliche Belastungen des Arbeitgebers kann das Inklusionsamt Geld zur Verfügung stellen. Ebenfalls möglich ist die Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz.

    An der Durchführung der begleitenden Hilfe kann das Inklusionsamt die Integrationsfachdienste (§§ 109 – 111 SGB IX) sowie die psychosozialen Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen.

  • Leistungen zur Teilhabe

    Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen, die Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern oder Benachteiligungen zu vermeiden.

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Es handelt sich um Maßnahmen, die Menschen mit Schwerbehinderung auf Dauer entsprechend ihrer Einschränkungen beruflich wieder eingliedern sollen. Dies können sein:

    • Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder bei der Erhaltung desselben, z. B. Beratungsleistungen, Vermittlung eines Arbeitsplatzes, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen oder Kraftfahrzeughilfe 
    • Berufsvorbereitungsmaßnahmen 
    • Qualifizierungsmaßnahmen
    • Zuschüsse an Arbeitgeber für eine befristete Probebeschäftigung, für Ausbildung oder Weiterbildung im Betrieb oder für Arbeitshilfen und die Einrichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes
    • Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
  • Sozialhilfe

    Wer weniger als drei Stunden pro Tag erwerbstätig sein kann, hat Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem neuen SGB XII. Diese Leistungen umfassen die Hilfen zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen.

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die nach Regelsätzen bemessen wird, beinhaltet insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 27 SGB XII). Zusätzlich können die Kosten für die Unterkunft (Miete) übernommen werden.

    Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst unter anderem Krankenhilfe, Eingliederungshilfe sowie Hilfe zur Pflege.

  • Tagesstätten

    Tagesstätten bieten psychisch Langzeitkranken, die keiner „geregelten“ Arbeit nachgehen können,  an bis zu fünf Tagen der Woche eine sinnvolle Tagesgestaltung. Die Angebote sind ganzheitlich ausgerichtet und berücksichtigen die individuellen Fähigkeiten und Neigungen der Klienten. Akute Phasen einer Erkrankung, die eine intensive ärztliche oder klinische Behandlung erfordern, können durch eine solche Prävention vermieden werden und Angehörige werden zusätzlich entlastet. Durch die Teilnahme an Arbeits- und Beschäftigungsangeboten, aber auch von gemeinsamen Essenszeiten wird eine sinnvolle Tagesgestaltung erreicht.

  • Versorgungsamt

    Für die Anerkennung einer Behinderung sind die Versorgungsämter zuständig.

  • Zuständige Stellen für Sozialhilfe

    Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, Eingliederungshilfe usw.) sind jeweils beim örtlich zuständigen Sozialamt zu stellen. Sozialhilfeleistungen setzen ein, sobald dem Sozialamt bekannt wird, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Eine rückwirkende Gewährung von Sozialhilfe ist nicht möglich. Auf Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch, sie sind also einklagbar.

  • Zuverdienstbetriebe

    Zuverdienstangebote sind sehr niedrigschwellig konzipiert. Sie bieten:

    • individuelle Arbeitszeiten, auch unter drei Stunden täglich,
    • abgestimmte Arbeitsanforderungen,
    • Rücksichtnahme auf Leistungsschwankungen und Krankheitsausfälle,
    • keine zeitlichen Einschränkungen bei der Beschäftigungsdauer.

    Den Mitarbeitenden werden Tätigkeiten angeboten, die ihren individuellen Leistungsmöglichkeiten entsprechen und ihnen eine sinnstiftende Tagesstruktur ermöglichen.

    Anleitung, Assistenz und individuelle Hilfsmittel sind feste Bestandteile unserer Dienstleistung.